§ 3 Markengesetz: Marke ist jede unterscheidungsfähige Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung im Geschäftsverkehr in Schreibweise, Klangfolge, Schriftbild oder Form
Markenschutz durch Registereintragung, Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit
Inhaber einer Marke hat Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen Störer
Störung = Schaffung einer Verwechselungsgefahr im geschäftlichen Verkehr